Wenn die Tage kürzer werden und die Temperaturen sinken, steigt das Risiko für Unfälle, Brände und Einbrüche und die Anforderungen an den Versicherungsschutz nehmen zu. Gerade in der Weihnachtszeit, an Silvester und während verschneiter Wochen steigen diese Risiken.
Wir geben Impulse für die Beratung und fassen typische Risiken sowie passende Absicherungsmöglichkeiten zusammen.
Brände durch Kerzen, Adventskränze und Lichterketten
Ein Klassiker in der Schadensstatistik: Trockene Zweige, unbeaufsichtigte Kerzen und defekte Lichterketten führen im Dezember regelmäßig zu Wohnungs- und Hausbränden. Für Schäden leisten:
- Wohngebäudeversicherung: bei Schäden am Gebäude (z. B. Dachstuhl, Fenster)
- Hausratversicherung: bei Schäden am Inventar (z. B. Möbel, Geschenke)
Wichtig: Das Verlassen der Wohnung bei brennenden Kerzen kann als grob fahrlässig gelten. Ist im Vertrag kein „Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit“ vereinbart, drohen Leistungskürzungen.
Einbruchschutz über die Feiertage
In der dunklen Jahreszeit haben Einbruchdiebstähle seit jeher Hochsaison. Und die Feiertage sind für viele Diebe besonders attraktiv: Dank Reisen und Familienbesuchen sind zahlreiche Wohnungen und Häuser für längere Zeiträume verlassen und machen sie zu einem leichten Ziel für Langfinger.
Was Sie tun können:
- Türen immer vollständig abschließen – nicht nur ins Schloss ziehen,
- Anwesenheit simulieren (z. B. per Zeitschaltuhren),
- Urlaubspläne nicht öffentlich teilen (z. B. in sozialen Medien).
Die Hausratversicherung übernimmt Schäden durch Einbruch und gestohlene Wertsachen – vorausgesetzt, die Sicherheitsobliegenheit wurden erfüllt.
Verletzungen im Haushalt und auf dem Grundstück
Ob beim Plätzchenbacken, Basteln oder Schneeschippen: Kleinere Unfälle sind im Winter besonders schnell passiert.
- Gesetzliche Krankenversicherung übernimmt zwar Heilbehandlungen, private Zusatzversicherungen sorgen jedoch für bessere Leistungen und ersparen teure Zuzahlungen.
- Private Unfallversicherung leistet bei unfallbedingter Invalidität
- Privathaftpflicht schützt bei Schäden an Dritten (z. B. Verbrennungen durch verschütteten Glühwein im Weihnachtsmarktgedränge).
Räum- und Streupflichten ernst nehmen
Schneefall und Glätte bringen Pflichten mit sich – die viele Kunden unterschätzen. Das gilt insbesondere für Mieter: Ihnen ist häufig gar nicht bewusst, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht auf sie übertragen kann. Und die kann in schneereichen Jahren zu einem echten Vollzeitjob werden: Die Verkehrssicherungspflicht gilt – je nach Gemeinde – meist zwischen 7:00/8:00 Uhr und 20:00 Uhr. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet bei daraus entstehenden Personenschäden. Diese werden bekanntermaßen sehr schnell sehr teuer, deshalb ist der richtige Haftpflichtschutz elementar:
- Privathaftpflicht: für Eigentümer bei Selbstnutzung
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht: bei vermieteten Immobilien
- Betriebshaftpflicht: für Gewerbetreibende
Frostschäden vermeiden
Wasserleitungen im Außenbereich (z. B. Garage, Garten) müssen im Winter entleert bzw. abgesperrt werden. Die Nichtbeachtung entsprechender Obliegenheiten kann im Schadenfall zu Leistungskürzungen der Wohngebäudeversicherung führen.
Nicht jedem Kunden ist bewusst, dass Versicherungsverträge in der Regel Obliegenheiten umfassen, da gerade in der kalten Jahreszeit, etwa beim Frostschutz oder der Räum- und Streupflicht, besondere Sorgfalt gefragt ist. Es handelt sich um vertragliche Verhaltenspflichten des Versicherten. Wer sie missachtet, riskiert Leistungskürzungen oder sogar den Verlust des Versicherungsschutzes.
Winterpflichten für Autofahrer
Bei Glätte, Schneematsch oder Reifglätte gilt in Deutschland eine situative Winterreifenpflicht. Nur Reifen mit Alpine-Symbol sind zugelassen – M+S-Kennzeichnung allein genügt nicht mehr. Wer sich als Autofahrer nicht an die Vorgaben hält, muss im Schadenfall mit negativen Konsequenzen rechnen.
- Kaskoversicherung: kann bei Sommerreifen die Leistung kürzen
- Kfz-Haftpflicht: darf Regress nehmen (bis zu 5.000 Euro), wenn Dritte geschädigt werden
- Laut § 23 StVO muss das Fahrzeug komplett von Schnee und Eis befreit sein – auch Dach und Motorhaube
Silvester: Feuerwerk & Versicherungsschutz
Ein weiterer Risikospitzenreiter: der Jahreswechsel. Feuerwerkskörper führen Jahr für Jahr zu zahlreichen Schäden – an Menschen, Gebäuden und Fahrzeugen. Hier greifen zahlreiche verschiedene Versicherungen.
- Unfallversicherung: leistet bei dauerhaften Gesundheitsschäden des Versicherten.
- Krankenversicherung: übernimmt Heilbehandlungskosten
- Privathaftpflichtversicherung: reguliert Schäden an Dritten (außer bei Vorsatz)
- Wohngebäude-/Hausratversicherung: deckt Brand-, Ruß- und Löschwasserschäden
- Kfz-Teilkasko: schützt bei Brandschäden am Fahrzeug, wenn der Verursacher nicht bekannt ist
- Kfz-Vollkasko: leistet bei mutwilliger Beschädigung durch Dritte (Vandalismus)
Exkurs: Rechtliches zum Jahreswechsel
Feuerwerk der Kategorie 2 (z. B. aus dem Baumarkt) darf nur zwischen dem 31.12. und 01.01. gezündet werden. Wer dagegen verstößt, riskiert Bußgelder bis zu 50.000 Euro oder sogar Freiheitsstrafen. Nicht zertifizierte Böller (sogenannte Polenböller) sind verboten.
Versicherungstechnisch relevant: Schäden durch illegales oder außerhalb der erlaubten Zeiten gezündetes Feuerwerk können vom Versicherer als grob fahrlässig oder vorsätzlich bewertet werden – mit der Folge von Leistungskürzungen oder Leistungsfreiheit.
Fazit :
Der Winter bringt viele versicherungsrelevante Risiken mit sich. Lassen Sie sich beraten.


